§ 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen "CHORGEMEINSCHAFT HELDENBERGEN" Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name "CHORGEMEINSCHAFT HELDENBERGEN e.V." (nachfolgend Verein genannt) Der Verein ist aus der im Jahre 1970 aufgelösten Kultur- und Sportgemeinschaft Heldenbergen Abt. Gesang hervorgegangen, die im Jahre 1945 die Rechtsnachfolge von Gesangverein "Euphrosyne" gegründet 1839 Gesangverein "Thalia" gegründet 1885 und Arbeitergesangverein "Thalia" gegründet 1903 übernommen hatte. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Nidderau-Heldenbergen 3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Allgemeinen Sängerbundes, Landesgruppe Hessen geändert am 25.3.2013 in Der Verein ist Mitglied im Hessischen Chorverband e.V. des Deutschen Chorverband e.V. § 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur durch die Pflege des Liedgutes und den damit verbundenen kulturellen Darbietungen und Veranstaltungen. 3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder außer etwaigen Sacheinlagen nichts aus dem Vermögen des Vereins. 5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen. 2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins. 3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages schriftlich mit. 4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die bestehende Satzung anerkannt. 5. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind nach ihrer Ernennung grundsätzlich beitragsfrei, können jedoch freiwillig ihren Beitrag weiterzahlen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unter-zeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. 4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach frist-gemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds. § 5 Mitgliedsbeitrag, Umlagen 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. 2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. 3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 4. Vereinsbeiträge sind grundsätzlich eine Bringschuld. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungs-vorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 8 Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen. 2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes b) Entlastung des Vorstands c) Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen d) Wahl und Abwahl des Vorstands e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands g) Wahl der Revisoren h) Ernennung von Ehrenmitgliedern § 9 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungs-leiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig. § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 2. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. § 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist. 2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. 3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederver-sammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. 6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungs-änderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren. § 12 Der Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. 2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. 3. Zu dem erweiterten Vorstand gehören die Sprecherin des Frauenchores, die vier Beisitzer und der Pressewart. geändert am 25.3.2013 in Zu dem erweiterten Vorstand gehören die vier Beisitzer und der Pressewart. § 13 Zuständigkeit des Vorstands 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, b) ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplanes, d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern 2. Der Vorstand kann zur Erledigung von Aufgaben Ausschüsse einsetzen (z.B. Vergnügungsausschuss). § 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. § 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. 3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 4. Über die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. § 16 Die Revisoren 1. Die Anzahl der Revisoren wird auf 3 Personen festgelegt, wovon eine Person aus den fördernden Mitgliedern zu wählen ist. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören. 2. Die Revisoren haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Revisoren zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Außerdem obliegt ihnen die Überprüfung der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Anträge. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. 3. Die Revisoren sind hinsichtlich ihrer Prüfungsfunktion an keine Weisung des Vorstands gebunden. § 17 Der Chorleiter Der musikalische Leiter des Chores wird von dem Vorstand bestellt. Die Bestellung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Vertrags in dem auch die zu zahlende Vergütung geregelt ist. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt vor allem für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit. Programme und Termine sind mit dem Vorstand abzusprechen. § 18 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr. § 19 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Diese Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.08.1992 von den Mitgliedern genehmigt und verabschiedet. Die Änderungen in § 1. Abs. 3 und § 12. Abs. 3 wurden in der Mitgliederversammlung am 25.3.2013 von den Mitgliedern genehmigt und verabschiedet.
CHORGEMEINSCHAFT HELDENBERGEN e.V. Chorgesang in Heldenbergen seit 1839